Vereinssatzung
§1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Gymnastikverein Lauchhammer 92 e.V." (TGV Lauchhammer 92 e.V.) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus VR 2119 CB eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in Lauchhammer.
§2
Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg, im Märkischen TurnerBund und im Turngau "Lausitz".
§3
Vereinszweck und Vereinstätigkeit
(1) Der Verein bezweckt
die Pflege der Leibesübungen in ihrer Vielfalt, um der
körperlichen Ertüchtigung seiner
Mitglieder - besonders der Kinder und Jugendlichen - zu dienen. Seine Bestrebungen sind darauf gerichtet, die
Mitglieder im Geist der Freiheit, der Demokratie und der Menschenwürde zu erziehen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Ausübung des Sportes in folgenden Bereichen:
(3) Das Ziel des Vereins besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird ins besonders verwirklicht durch:
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Die Vereins - Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(8) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage beschließen, dass Vereins - und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen
pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(9) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Politische, religiöse, weltanschauliche und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§4
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann
jede natürliche Person werden, die beim Vorstand um Aufnahme
nachsucht und sich mit ihrer Unterschrift zur Beachtung dieser
Satzung verpflichtet.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Die Aufnahme einer juristischen Person als förderndes Mitglied ist gestattet.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(5) Die Gesamtheit des Vereins besteht aus
ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
(6) Zu Ehrenmitgliedern können
auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der
Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die
sich um den Verein oder die Förderung von Turnen und Sport
besondere Verdienste erworben haben.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
einen Zahlungsverzug von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbetrag hat und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb von 3 Monaten seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
(5) Der Ausschluss entbindet das betroffene Mitglied nicht von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mit einem eingeschriebenen Brief zuzustellen oder persönlich zu überreichen.
(7) Eine Wiederaufnahme eines
ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines
Jahres möglich.
(8) Eine Streichung von der
Mitgliederliste kann durch den Vorstand auch dann beschlossen
werden, wenn ohne Austrittserklärung offensichtlich ist, daß
das Mitglied auf Grund bestimmter Umstände, z.B.
Wohnungswechsel, an einer weiteren Mitgliedschaft nicht mehr
interessiert ist bzw. diese nicht mehr wahrnehmen kann.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, im Rahmen des Vereinszwecks an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, seine Sportanlagen, Geräte und Räumlichkeiten im Rahmen der Nutzungsvorschriften in Anspruch zu nehmen sowie an Wettkämpfen des Turngaues, des Landes und des Bundes und deren Sportfesten teilzunehmen.
(2) Alle ordentlichen Mitglieder ab 15 Jahre und Ehrenmitglieder haben Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
(3) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zu allen Ämtern des Vereins wählbar. Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Jugendversammlung in Ämter und Funktionen der Turnerjugend wählbar.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, seinen Austritt aus dem Verein jederzeit zu erklären. Diese Erklärung ist dem Vorstand gegenüber in schriftlicher Form zu übergeben. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der für das betreffende Quartal gezahlte anteilmäßige Jahresbeitrag verfällt ohne Rückerstattungsanspruch.
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Bei der Benutzung der Sport- und Kultureinrichtungen haben die Mitglieder die Sport-, Hallen- und Hausordnungen der jeweiligen Rechtsträger zu beachten. Entsprechenden Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
(6) Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Sie sind verpflichtet, den Verein in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten.
(7) Die Mitglieder sind zur
Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und den
Zeitraum der Beitragszahlung beschließt die
Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr.
§7
Turnerjugend
(1) Die Turnerjugend des Vereins
organisiert sich in der Jugendabteilung.
(2) Ihre Mitglieder sind alle Kinder und
Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
(3) Die Turnerjugend arbeitet auf der Grundlage einer eigenen Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen darf.
(4) Die Kinder- und Jugendordnung wird von der Kinder- und Jugendversammlung beschlossen und garantiert die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen für ihre Arbeit innerhalb des Vereins.
§8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§9
Vorstand
( 1 ) Der Vorstand: besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(2) Soweit es die Struktur des Vereins erfordert, können weitere Mitglieder für Funktionen in den Vorstand gewählt werden.
(3) Es können bis zu 2 Vorstandsämter in einer Person vereinigt werden. Die Funktion des Vorsitzenden und des Kassenwartes können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann bis zur Neuwahl des Vorstandes ein neues Mitglied bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(6) Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter den Vorsitzenden nur im Fall dessen Verhinderung vertritt. Der Kassenwart vertritt den Stellvertreter des Vorsitzenden im Fall dessen Verhinderung.
(7) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(8) Zu seinem Arbeitsgebiet gehören:
(9) Der Vorstand tritt zusammen,
wenn es die Hälfte seiner Mitglieder verlangt, mindestens aber
aller 2 Monate. Er faßt seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4
Mitglieder anwesend sind. Mindestens einmal im Jahr ist eine erweiterte
Vorstandssitzung einzuberufen, zu der die Leiter (Übungsleiter)
der Übungs- und Interessengruppen des Vereins hinzuzuziehen sind.
§10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im letzten Quartal des Jahres, statt. Die Einberufung dieser Versammlung erfolgt durch den Vorstand.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies geboten erscheint oder wenn dies 20% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung an den Wandzeitungen der Trainingsstätten und durch schriftliche Mitteilung an die Leiter (Übungsleiter) der Trainings- und Interessengruppen unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung bekannt zugeben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(6) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, bis spätestens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zugeben. Die gesetzlichen Vertreter von Mitgliedern unter 15 Jahren können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und zur Sache sprechen und Vorschläge einreichen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Kassenwart geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung während der Dauer des Wahlvorganges einem Wahlausschuß übertragen werden.
(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
(9) Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können
ausschließlich mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§11
Finanzen, Revision
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
(2) Den Kassenprüfern obliegt die Aufgabe, die
Vereinskasse einschließlich der Bücher 2 mal im laufenden Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu überprüfen und dem Vorstand darüber Bericht zu erstatten.
(3) Darüber hinaus haben die
Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu
erstellen und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen
Vorstandsmitglieder zu beantragen.
§12
Geschäfts- und Finanzordnung
1) Der Vorstand hat zur
Durchführung der Satzung eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie Maßnahmen zur Einhaltung
der Ordnungen für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
(2) Die Ordnungen werden mit
einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes erlassen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§13
Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur halbjährlichen Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet.
(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr.
(3) Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.
(4) Auf Antrag des Vorstandes und auf Beschluß
der Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern und
Mitgliedern, bei denen mehrere Familienangehörige Mitglied des
Vereins sind, der Jahresbeitrag ermäßigt werden.
(5) Für Wettkämpfe und
besondere Veranstaltungen können von den teilnehmenden
Mitgliedern Zusatzbeiträge erhoben werden.
§14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§15
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur auf
der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn sie fristgemäß
eingereicht worden sind.
(2) Satzungsänderungen können
nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
§16
Förderung
(1) Natürliche und juristische Personen können auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder in formloser Art und Weise dem Verein zur Erhaltung und Förderung Unterstützung gewähren.
(2) Die Unterstützung kann in ideeller,
materieller oder finanzieller Form erfolgen.
(3) Durch die Förderung erlangt
die betreffende Person nicht den Status eines Mitgliedes und
besitzt damit kein Stimmrecht. Die Möglichkeit der Erlangung der
Mitgliedschaft gemäß § 4 dieser Satzung wird dadurch nicht eingeschränkt.
§ 17
Protokollierungspflicht
(1) Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes
und der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Zeit, Ort und
Abstimmungsergebnis ein Protokoll zur Niederschrift anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter und dem Schriftführer eigenhändig zu
unterzeichnen.
(3) Durchschriften (Kopien) des
Protokolls sind allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
§18
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen 75% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, soweit es die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt.
(4) Wird mit der Auflösung des Vereins lediglich eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen, gleichartigen Sportverein angestrebt, so geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, wenn die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist. Die Einwilligung des Finanzamtes ist vorher einzuholen.
(5) Im Falle der Auflösung des
Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen der Stadt Lauchhammer übergeben, die es
treuhänderisch 3 Jahre zu verwalten hat. Sollte nach Ablauf der
3-Jahresfrist keine Neugründung des Vereins erfolgt sein, so ist
das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
sportliche Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§19
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Festlegungen dieser Satzung nicht richtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen hiervon nicht berührt. Insoweit treten an Stelle der unwirksamen Bestimmungen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften.
§ 20
Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die
Mitgliederversammlung am 19. Oktober1992 beschlossen.
Durch die Mitglieder/Wahlversammlung am 15. November 2010 wurden folgende
Änderungen vorgenommen:
Änderung: § 3 Abs ( 7 )
Neu: § 3 Abs (
8 )
Änderung: § 3 Abs (
9 ) ehemals § 3 Abs ( 8 )
Ergänzung: § 9 Abs (1) Punkt 10
Veränderung auf Beschluß der Mitgliederversammlung am 21 11.
2011 eingetreten.
Änderung: §
9 ( 1 )